§ 136 – Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019
(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach einem Anteil von 14 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst. (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zahl der Leistungsberechtigten je Kalendermonat nach Absatz 1 für jeden für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger mit, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die Meldungen nach Satz 1 erfolgen bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche des Jahres 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017, normal normal bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018, normal normal bis zum Ablauf der 42. Kalenderwoche des Jahres 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 und normal normal bis zum Ablauf der 16. Kalenderwoche des Jahres 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019. normal normal normal arabic (3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum nach Absatz 2 errechnet sich aus der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten, normal normal multipliziert mit dem Anteil von 14 Prozent des für jeden Kalendermonat jeweils geltenden Betrags der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. normal normal normal arabic Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach Satz 1. (4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag zum 15. Oktober 2017 für den Meldezeitraum Januar bis Juni 2017, normal normal zum 15. November 2018 für den Meldezeitraum Juli 2017 bis Juni 2018, normal normal zum 15. November 2019 für den Meldezeitraum Juli 2018 bis Juni 2019, normal normal zum 15. Mai 2020 für den Meldezeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Bund erstattet den Ländern für Leistungsberechtigte, die Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen erhalten, einen Betrag von 14 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für die Jahre 2017 bis 2019.
- Die Länder müssen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Anzahl der Leistungsberechtigten, die mindestens 15 Tage im Monat Barbetrag erhalten haben, melden.
- Die Meldungen müssen bis zu bestimmten Fristen für verschiedene Meldezeiträume erfolgen, die bis Ende 2019 reichen.
- Der Erstattungsbetrag wird aus der Anzahl der gemeldeten Leistungsberechtigten und dem entsprechenden Anteil der Regelbedarfsstufe 1 berechnet.
- Die Zahlungen der Erstattungsbeträge erfolgen zu festgelegten Terminen im Jahr 2017, 2018 und 2019.